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Wohnungssicherung

In diesem Bereich finden Sie Informationen zum Programm WOHNSCHIRM.

Ausschreibung neue Beratungsstellen WOHNSCHIRM Miete - Linz

Das BMSGPK ist derzeit wieder auf Interessent:innensuche für die Beratung von Unterstützungsbedürftigen zur Wohnungssicherung (WOHNSCHIRM Miete). Im Rahmen des Bundesgesetzes über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (LWA-G) werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz 200 Millionen Euro bis zum Jahr 2026 für teuerungsbedingte Delogierungsprävention und Wohnungs- sowie Energiesicherung zur Verfügung gestellt.

 

Gemäß §2 Abs. 1 LWA-G können Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung an Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

 

  1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBI. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 104/2019 vermietet werden,
  2. aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstand bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
  3. nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern

 

auf Antrag (§5 Abs. 3 LWA-G) gewährt werden.

 

Um eine reibungslose Abwicklung im gesamten Bundesgebiet zu sicherzustellen, sollen weitere Beratungsstellen in Linz im Bereich der Wohnungssicherung (WOHNSCHIRM Miete) anerkannt werden, welche Antragssteller:innen beim Ausfüllen der Anträge unterstützen und beraten. Sollten Sie Interesse haben, als Beratungseinrichtung im Bereich Wohnungssicherung (WOHNSCHIRM Miete) anerkannt zu werden, senden Sie uns bitte ein einfaches Schreiben bis spätestens 16.05.2024 an wohnen@sozialministerium.at. Anschließend stellen wir Ihnen die Unterlagen für den Anerkennungsprozess gerne zur Verfügung.

 

Rechtsgrundlagen

 

  • Richtlinie zur Umsetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetzes über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G): Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlässt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G), BGBl. I Nr. 93/2022 Neue Richtlinie gültig ab 26.02.2024. (PDF, 215 KB) (PDF, 215 KB)

Wohnschirm des Sozialministeriums

Das Programm WOHNSCHIRM des Sozialministeriums schützt Mieter:innen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie oder der aktuellen Teuerungen ihre Miete nicht mehr bezahlen können und dadurch von Delogierung bedroht sind vor einem Wohnungsverlust.

Bei Problemen mit Wohn- oder Energiekosten wenden Sie sich bitte an eine der auf www.wohnschirm.at genannten Beratungsstellen.

Nunmehr werden auch Menschen mit geringem Einkommen, die von teuerungsbedingten Energiekostenrückständen betroffen oder bedroht sind, unterstützt.

Die erweiterte Unterstützung erfolgte im Rahmen der Maßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der Teuerung: Die finanziellen Mittel für den Wohnschirm wurden auf 200 Millionen Euro bis 2026 aufgestockt.

Alle Informationen zum Unterstützungsprogramm WOHNSCHIRM finden Sie unter www.wohnschirm.at

Materialien zum WOHNSCHIRM können Sie im Broschürenservice bestellen: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/

 

 

Rechtsgrundlagen

  • Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
  • Richtlinie zur Umsetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetzes über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G): Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlässt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G), BGBl. I Nr. 93/2022 folgende Richtlinie (PDF, 292 KB).
  • Richtlinie zur Umsetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetzes über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G): Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlässt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G), BGBl. I Nr. 93/2022 Neue Richtlinie gültig ab 26.02.2024. (PDF, 215 KB)
Letzte Aktualisierung: 16. Jänner 2023