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Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ermöglichen zeitlich flexible Formen der Weiterqualifizierung

Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei Wahrnehmung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld beim Arbeitsmarktservice beantragt werden konnte, sind mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft getreten. Das Gesetz sieht allerdings Übergangsregelungen für Personen vor, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat. In diesem Fall gelten die Bestimmungen zum Anspruch der Geldleistung für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben, wenn die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können aber weiterhin mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, allerdings ohne staatliche finanzielle Unterstützung. Von einer bis zum Ablauf des 31.3.2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurücktreten, wenn der Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann.

Die Bundesregierung arbeitet zurzeit an einem Nachfolgemodell für die bisherige Form der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit samt finanzieller Absicherung ("Weiterbildungzeit").

Letzte Aktualisierung: 4. April 2025